Nordosten: Zweifel nicht entkräftet – Stadtbaurätin bleibt Antworten schuldig

Der Landtagsabgeordnete für den Münchner Nordosten Robert Brannekämper (CSU) hat weiterhin massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Bestimmungen im städtebaulichen und landschaftsplanerischen Ideenwettbewerb für den Münchner Nordosten, dessen Preisgericht ab morgen (16. Juli 2019) tagt. So hat die Prüfung der Antworten der Stadtbaurätin Prof. Dr. (I) Elisabeth Merk vom 11. Juli 2019 durch den renommierten Vergaberechtler Bernhard Stolz ergeben, dass weiterhin davon auszugehen ist, dass das Wettbewerbsverfahren rechtsfehlerhaft ist.

Landtagsabgeordneter Brannekämper: „Es ist der Stadtbaurätin nicht ansatzweise gelungen, die Zweifel am Wettbewerbsverfahren zur Siedlungsentwicklung im Münchner Nordosten zu entkräften und die Rechtskonformität zu belegen. Vielmehr steuert die Landeshauptstadt München weiterhin im Blindflug auf rechtliche Auseinandersetzungen mit Wettbewerbsteilnehmern zu, wenn sie das Verfahren in der jetzigen Form fortführt. Einzig richtig wäre, dieses sofort zu stoppen und den Wettbewerb vollkommen neu aufzusetzen!

Besonders der Vorwurf der Stadtbaurätin, kein Preisrichter hätte der Ausloberin Vorgaben zu machen, offenbart erhebliche Unkenntnis der Richtlinien für Planungswettbewerbe. Das Preisgericht ist schließlich unabhängiger Berater des Auslobers. Als ständig anwesender stellvertretender Sachpreisrichter bin ich daher geradezu dazu angehalten, auf Fehler im Wettbewerbsverfahren hinzuweisen.“

Es ist der Stadtbaurätin nicht ansatzweise gelungen, die Zweifel am Wettbewerbsverfahren zur Siedlungsentwicklung im Münchner Nordosten zu entkräften und die Rechtskonformität zu belegen

Zur Antwort der Stadtbaurätin auf Frage 1, wonach die Ausloberin als sogenannte „Herrin des Planungswettbewerbs“ willkürfrei über die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen entscheiden dürfe, führt Rechtsanwalt Stolz aus:
„Die Ausloberin muss sich an die gesetzlichen Vorschriften halten. In § 78 Abs. 2 VgV ist vorgegeben, dass Planungswettbewerbe auf der Grundlage „veröffentlichter einheitlicher Richtlinien“ durchzuführen sind. Daraus folgt m.E., dass öffentliche Auftraggeber nicht berechtigt sind, von den Regelungen dieser Richtlinien abzuweichen und diese individuell um „Sonderregelungen“ zu ergänzen, weil damit die Grundlage „einheitlicher Richtlinien“ verlassen wird. Sollte man § 2 Abs. 4 der RPW dennoch auch für öffentliche Auftraggeber für anwendbar erachten, wäre zu beachten, dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift Abweichungen von der RPW nur „in Ausnahmefallen aus sachlich zwingenden Gründen“ zulässig sind. Es ist also nicht zutreffend, dass der Auslober nach dieser Vorschrift frei darüber entscheiden könne, wie er das Verfahren ausgestaltet und inwieweit er das von der RPW vorgezeichnete Verfahren abändert. Voraussetzung für solche Abweichungen sind „sachlich zwingende Gründe“. Diese mussten im Vorfeld festgelegt und gegenüber den Wettbewerbsteilnehmern transparent gemacht worden sein (Dieckert/Kesselring, Vergabepraxis bei Bau und Planungsleistungen, Teil 4, § 2 RPW Rn. 5). Auch die Architektenkammer durfte Abweichungen von der RPW nur unter der Voraussetzung zustimmen, dass diese aus sachlichen Gründen zwingend sind. Inwieweit dies geprüft und dokumentiert wurde ist nicht bekannt.

Nach § 2 Abs. 3 RPW ist das Preisgericht unabhängiger Berater des Auslobers. Es wirkt bei der Vorbereitung und Auslobung des Wettbewerbs mit. Danach ist es einem Preisrichter nicht vorzuwerfen, wenn er im Sinne eines rechtskonformen Wettbewerbs auf Verstöße gegen das Vergaberecht und die RPW hinweist.“

Zur Antwort auf Frage 2, nach der keine stichhaltigen Anhaltspunkte für Verfahrensfehler vorlägen, stellt Rechtsanwalt Stolz fest:
„Im Kurzgutachten vom 27.05.2019 sind die Verfahrensfehler im Einzelnen aufgeführt und stichhaltig begründet. Das Kurzgutachten liegt laut eigenen Angaben vor.“

Wie im Gutachten vom 27.05.2019 (Ziff. 2c) ausgeführt, sieht § 79 Abs. 2 Satz 1 VgV, § 4 Abs. 2 RPW in einer solchen Konstellation ein absolutes Beteiliqunqsverbot vor.

Zu den Ausführungen der Stadtbaurätin zur Frage 3, die die Bürgerbeteiligung im laufenden Wettbewerbsverfahren betrifft, führt der Vergaberechtler aus:
„Hierzu verweise ich auf Ziffer 1 b des Kurzgutachtens. Dort ist ausgeführt, dass die RPW eine Einbindung der Bürger ausdrücklich nur vor Einleitung des Wettbewerbs und eine Veröffentlichung der Arbeiten erst nach Abschluss des Wettbewerbs zulasst. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor der endgültigen Preisgerichtsentscheidung dem Grundsatz entgegensteht, dass die Mitglieder des Preisgerichts ihr Amt „unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben“ haben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 RPW), weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung der Preisrichter von der „öffentlichen Meinung“ beeinflusst wird.

Dass Preisrichter an den Terminen zur Bürgerbeteiligung nicht teilnehmen dürfen, löst dieses Problem nicht, weil davon auszugehen ist, dass es im Anschluss an die Bürgerbeteiligungen veröffentlichte Stellungnahmen und Presseberichte geben wird, die erst recht zu einer Beeinflussung der Preisrichter beitragen können. Wie verhindert werden soll, dass die dem Auslober angehörigen Preisrichter keine Kenntnis vom Ergebnis der Bürgerbeteiligung erhalten, ist nicht ersichtlich. Schließlich sollen die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung in die noch zu beschließende Aufgabenstellung für die 2. Phase einfließen. Dass die Wettbewerbsteilnehmer von den Terminen zu Bürgerbeteiligung ausgeschlossen sind, ist m.E. nicht geeignet, zu verhindern, dass diese – beabsichtigt oder unbeabsichtigt – Kenntnis von Lösungsansätzen anderer Teilnehmer erhalten.“

Der Bewertung in der Antwort der Stadtbaurätin auf Frage 4, die die Beteiligung von zwei Büros als rechtlich vertretbar darstellt, die bereits früher im Auftrag der Landeshauptstadt für den Münchner Nordosten gearbeitet haben, widerspricht Rechtsanwalt Stolz deutlich:
„Wie im Gutachten vom 27.05.2019 (Ziff. 2c) ausgeführt, sieht § 79 Abs. 2 Satz 1 VgV, § 4 Abs. 2 RPW in einer solchen Konstellation ein absolutes Beteiliqunqsverbot vor.

Die in der Antwort in Bezug genommene Regelung des § 7 VgV, die die Beteiligung vorbefasster Bieter bei der Vergabe von Aufträgen unter der Maßgabe eines Informationsausgleichs zulässt, gilt nach § 69 Abs. 2 VgV nicht für Planungswettbewerbe. Es ist im Übrigen zweifelhaft, ob der Vorteil einer jahrelangen Befassung mit der Wettbewerbsaufgabe allein durch die Zurverfügungstellung früherer Arbeitsergebnisse ausgeglichen werden kann. Zumal die anderen Wettbewerber nur 2 Monate Zeit haben um sich mit der Aufgabenstellung zu befassen und Lösungsvorschläge zu 3 verschiedenen Varianten auszuarbeiten. 

Wenn sich nach Öffnung der Umschläge im Anschluss an die Preisrichterentscheidung der 2. Stufe herausstellt, dass eines der betroffenen Büros für einen Preis oder eine Anerkennung vorgesehen ist, müsste das Preisgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VgV, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 RPW über den Ausschluss entscheiden.“

Für Sie im Bayerischen Landtag.

Kontakt

Robert Brannekämper, CSU-Bürgerbüro, Pixisstr. 6, 81679 München
089 / 28 72 95 55