Chance vertan: Zweckentfremdungssatzung bleibt stumpfes Schwert!

Mit Schreiben an den Münchner Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) vom 17. November 2017 hat der Landtagsabgeordnete für den Stimmkreis Bogenhausen Robert Brannekämper (CSU) Ergänzungen an der Neufassung der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) gefordert – diese finden jedoch in der heute im Stadtrat beschlossenen Fassung keine Berücksichtigung.

Insbesondere folgende Ergänzungen (kursiv) an der Vorlage waren Inhalt des Schreibens vom 17. November 2017 an den Oberbürgermeister:

„§ 4 Absatz 1 Satz 1 :
Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch die Verfügungsberechtigte bzw. den Verfügungsberechtigten und/oder durch eine Mieterin bzw. einen Mieter und/oder durch eine/einen aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses zu (mittelbarem oder unmittelbarem) Besitz Berechtigte bzw. Berechtigten überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt wird.

Begründung:
Die Einfügung auch des Wortes „überwiegend“ aus der ermächtigenden Gesetzesnorm (Art. 1 Satz 1 ZwEWG) erscheint sinnvoll, um dem sonst möglichen rechtlichen Einwand, die Regelung der Satzung überschreite den zulässigen Rahmen der Ermächtigung zum Satzungserlass von vornherein die Grundlage zu entziehen. Die insoweit im Übrigen vorgeschlagene Ergänzung ist geboten, um die sonst bestehende Möglichkeit zur Umgehung des Normzwecks durch Formen anderweitiger legaler rechtlicher Gestaltung auszuschließen.

Mit der heute beschlossenen Neufassung der Zweckentfremdungssatzung vergibt die Stadt die Chance, endlich ein scharfes Schwert gegen die illegale Zweckentfremdung von Wohnraum zu entwickeln.

§ 13 Absätze 1 und 2:
(1) Befugnisnormen für Anordnungen sind Art. 3 Abs. 2 ZwEWG und Art. 7 Abs. 2 Nr.1 LStVG.
(2) Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht genehmigungsfähig, kann Verfügungsberechtigten, Mietern oder aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses zum Besitz Berechtigten aufgegeben werden, die Zweckentfremdung zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Auch kann angeordnet werden, dass die Personen, die den Wohnraum gegenwärtig zweckfremd nutzen, diesen räumen.

Begründung:
Der Hinweis auch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG als weitere Befugnisnorm ist meines Erachtens angezeigt, weil diese Bestimmung nach derzeitiger Gesetzeslage die einzig mögliche Grundlage für eine Räumungsanordnung gegen Wohnraum aktuell zweckfremd nutzende Personen (Endnutzer) ist. Ohne eine solche Möglichkeit des behördlichen Einschreitens bleibt die Neufassung der Zweckentfremdungssatzung letztlich bei der Bekämpfung des illegalen Medizintourismus eine eher stumpfe Waffe.“

Insbesondere zur Räumung von zweckentfremdeten Wohnungen wären daher schärfere Regelungen dringend geboten gewesen!“

Das Sozialreferat der Landeshauptstadt München hat sich hierzu mit Schreiben vom 22. November 2017 geäußert und die Ergänzungen abgelehnt.

Das Argument des Sozialreferats:„Die von Herrn MdL Brannekämper vorgebrachten Ergänzungen behandeln einerseits wiederholt vorgebrachte Argumente (Stichwort Räumung) oder sind im Verwaltungsvollzug als vernachlässigbar anzusehen.“

In Bezug auf die geforderte Ergänzung zur Räumung zweckentfremdeter Wohnungen verweist das Referat insbesondere auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münchens sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, in denen diese „bereits im letzten Jahr die im Wege der Ersatzvornahme angeordnete Räumung der unmittelbaren Bewohnerinnen und Bewohner aus einer Wohnung als nicht geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Beendigung einer Unterbringung von Medizintouristen angesehen“ habe.

Schlussendlich befindet das Referat: „Zusammenfassend sind vorgebrachten Änderungen rechtlich nicht entscheidend, nicht geeignet oder gar nicht möglich. Der Satzungsentwurf sollte daher wie vorgelegt beschlossen werden.

Zu diesen Ausführungen und dem heutigen Beschluss stellt Brannekämper klar:

„Mit der heute beschlossenen Neufassung der Zweckentfremdungssatzung vergibt die Stadt die Chance, endlich ein scharfes Schwert gegen die illegale Zweckentfremdung von Wohnraum zu entwickeln. Dadurch, dass wichtige Verbesserungen einfach als ‚vernachlässigbar‘ und ‚nicht entscheidend‘ abgestempelt werden, wird diese nur eine stumpfe Waffe bleiben.

Soweit die in meinem Schreiben vorgeschlagenen Ergänzungen als nicht geeignet oder rechtlich nicht möglich bezeichnet werden, überzeugen die Ausführungen des Spzialreferats nicht. Insbesondere steht die dort angesprochene Ansicht des Verwaltungsgerichts einer gegen den Endnutzer ergehenden Räumungsanordnung nicht entgegen.

Die oftmals organisierte und lukrative illegale Zweckentfremdung von Wohnraum, beispielsweise zur Unterbringung von Medizintouristen, ist in München ein gigantisches Problem. Insbesondere zur Räumung von zweckentfremdeten Wohnungen wären daher schärfere Regelungen dringend geboten gewesen!“

Für Sie im Bayerischen Landtag.

Kontakt

Robert Brannekämper, CSU-Bürgerbüro, Pixisstr. 6, 81679 München
089 / 28 72 95 55