Erfolg gegen Zweckentfremdung – Neufassung des Gesetzes in Kraft

Der Bayerische Landtag hat am 30.05.2017 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) beschlossen. Es ist am 29.06.2017 in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung ist ein wesentlicher Fortschritt, insbesondere auch deshalb, weil sie eine verbesserte Grundlage für eine effektive Bekämpfung der allseits bekannten einschlägigen Fehlentwicklungen auf dem Gebiete des sog. Medizintourismus bietet.

Das Änderungsgesetz entspricht dem von der Staatsregierung vorgelegten Gesetzesentwurf. Zwar hat dieser Entwurf die gebotene Gelegenheit zu einer weitergehenden strukturellen Erneuerung und einer  vervollständigenden Ergänzung der Regelungen – im Gesetzgebungsverfahren hatte ich der Fraktionsführung entsprechende Anregungen und Vorschläge unterbreitet – leider nicht aufgegriffen. Dennoch erweitert und verstärkt dieses Gesetz durchaus nachhaltig die rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinden, durch eigene Satzung einer zweckfremden Nutzung von Wohnraum wirksam entgegenzutreten. Es ist deshalb eine solide Grundlage für den Erfolg.

Nunmehr wird es vornehmlich eine wichtige und drängende Aufgabe der Landeshauptstadt München sein, durch eine entsprechende Änderung und weitere Ausgestaltung ihrer Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, die diese der neuen Rechtslage angleicht, und nachfolgend durch deren konsequenter  Anwendung  jedwede  widerrechtliche  zweckfremde  Nutzung von Wohnraum, insbesondere auch die Medizintouristen, wirksam und erfolgreich zu bekämpfen.

Einer erfolgreichen Bekämpfung des zweckentfremdenden Medizintourismus stehen dann rechtliche Hürden nicht im Wege.

Dabei gilt es vor allem auch, Hindernisse und Hemmnisse, die aus der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hergeleitet wurden, zu erkennen und zu überwinden. Hierzu ist es insbesondere notwendig, sich von der aus einem missverständlichen Obiter Dictum der Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 02.10.2016 (M 9 S 16.4422) hergeleiteten Vorstellung, Medizintouristen seien nicht „Störer“, zu lösen und sich auch von der auf diese beiläufige Bemerkung gestützten, während der Gesetzesberatungen vorgetragenen unrichtigen Rechtsmeinung nicht beirren zu lassen, die Touristen nicht als „räumbar“ ansieht, und folgert, sie seien bereits gerichtlich als „Nichtstörer“ anerkannt und verstießen nicht gegen eine Ordnungswidrigkeit nach dem Zweckentfremdungsgesetz.

Einer erfolgreichen Bekämpfung des zweckentfremdenden Medizintourismus stehen dann rechtliche Hürden nicht im Wege. Sie wird die allerdings regelmäßig ein Einschreiten gegen den (End-)Vermieter, der Medizintouristen Wohnraum zu zweckfremder Nutzung überlässt, und gegen den jeweiligen Medizintouristen, der als (End-)Mieter den Wohnraum zweckfremd nutzt, als Adressaten des Verwaltungshandeln in einer „konzertierten Aktion“ des Vorgehens erfordern.

Zu bedenken und besonders zu beachten wird auch sein, dass – insbesondere auch auf dem Feld des Medizintourismus – ein Interesse Beteiligter daran  bestehen kann, den wahren Gehalt getroffener Vereinbarungen zu verheimlichen und zu verschleiern. Es wird daher zu erwägen sein, ob die notwendige Angleichung der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum an die neue Gesetzeslage nicht zum Anlass genommen werden sollte, in diese an geeigneter Stelle einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 117 BGB – Scheingeschäft – und des hieraus sich ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes aufzunehmen.

Ein solcher Hinweis könnte im Zuge der Regelung der derzeit in § 4 der Satzung behandelten Rechtsmaterie erfolgen und – in Anlehnung an § 41 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) – lauten: Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Beurteilung unerheblich;  wird  durch  das  Scheingeschäft  ein  anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Geschäft maßgebend. Der Hinweis würde so zugleich integrierender Bestandteil  der  Regelungen der städtischen Satzung.

Für Sie im Bayerischen Landtag.

Kontakt

Robert Brannekämper, CSU-Bürgerbüro, Pixisstr. 6, 81679 München
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